Insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz - §8a und §8b SGB VIII
Aufgabe
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht für die Abschätzung des Gefährdungsrisikos auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) vor. Diese hat die Aufgaben den Einschätzungs- und Beratungsprozess der Beteiligten klärungsorientiert zu strukturieren, zu einer Gefährdungseinschätzung zu kommen und bei Bedarf gemeinsam mit der fallverantwortlichen Fachkraft ein Schutzkonzept zu erstellen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet keine direkte Fallarbeit mit den KlientInnen. Die Beratung der InsoFa zielt darauf ab, dass die anfragende Institution/Person Handlungssicherheit erlangt, wie mit den Hinweisen umzugehen ist. Die Beratung der InsoFa erfolgt anonym, ohne die Namensnennung betroffener Familien. Zudem erfolgt die Beratung persönlich und kostenfrei für den/die Hilfesuchenden.
Inanspruchnahme der InsoFa
Alle Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, haben Anspruch auf Beratung einer soweit erfahrenen Fachkraft bei Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung (vgl. §8b Abs.1 SGB VIII).
Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sind zudem verpflichtet bei einer Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen (vgl. §8a Abs. 4). Dafür ist die Fachkraft befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln, welche vorher jedoch zu anonymisieren sind (vgl. §4 Abs. 2 BKiSchG).
Ansprechpartnerin:
Bianca Hartmann
Bereichsleiterin, Dipl. Sozialpädagogin, Dipl. Sozialarbeiterin, Erlebnispädagogin,
Insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz (InsoFa).
Tel.: 05321 34 41-34
Mobil: 0175 93 77 570
E-Mail: hartmann.bianca[at]dd-goslar.de